Datenschutz
Die Aufgaben des internen und externen Datenschutzbeauftragten (DSB) sind in der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sowie im neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Demnach darf ein Unternehmen nur auf die Benennung eines Datenschutzbeauftragten verzichten, wenn sich weder aus Art. 37 Abs. 1 DSGVO noch aus § 38 Abs. 1 BDSG eine Benennungspflicht ergibt.
Hinter diesen beiden Normen verbergen sich folgende Daten:
Natürlich ist jedem Unternehmer freigestellt, einen DSB freiwillig zu benennen.
